Satzung Erlebe Meer e.V.
– Verein zur historischen und ökologischen Bildung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein tragt den Namen „Erlebe Meer e.V. – Verein zur historischen und okologischen Bildung“ und hat seinen Vereinssitz in 25348 Gluckstadt.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1357 Pi beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
(3) Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Gluckstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegunstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Forderung von Kunst und Kultur, die Forderung von Erziehung und Bildung sowie die Forderung des Umwelt- und Naturschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Forderung der Pflege und Erhaltung des Traditionsschiffes Belle Amie, gebaut 1915, als besonderes Kulturgut und denkmalwertes Stuck Seefahrtgeschichte.
  • Bildungsarbeit mit Jugendlichen zu Themenbereichen wie Klimawandel, Nachhaltigkeit, Meeresverschmutzung und ihre Auswirkungen auf Flora -und Fauna des Ökosystems Meer auf Bildungstorns
  • Bildungstorns zur Starkung des Gemeinsinns, Verantwortungsbewusstseins und der Gruppendynamik zur Forderung der Jugendbildung
  • die Organisation und Durchfuhrung von Meeresschutzseminaren, Projektwochen, Gruppen-/und Klassenfahrten auf alten Segelschiffen

(4) Der Verein ist selbstlos tatig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung/Verbot der Begünstigung

(1) Mittel des Vereins durfen nur fur die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind oder durch unverhaltnismaßig hohe Vergutungen begunstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitglieder des Vereins konnen naturliche und juristische Personen werden.
(2) Uber die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.
(3) Fordermitglieder konnen naturliche oder juristische Personen werden. Zur Aufnahme genugt ein von einem aktiven Mitglied entgegengenommener Antrag.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erloschen).
(5) Die Austrittserklarung kann jederzeit und muss schriftlich erfolgen.
(6) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Hohe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Aktive Mitglieder haben das Recht, stimmberechtigt an Mitgliederversammlungen und am Vereinsleben teilzunehmen.
(2) Fordermitglieder sind berechtig, ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einmal jahrlich einberufen. Sie ist außerdem auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Einladungen erfolgen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(2) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet. Sie ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfahig.
(3) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Anderung der Satzung und zur Auflosung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zustandig fur die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Anderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebuhr und der Mitgliedsbeitrage,
c) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflosung des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftfuhrer. Die Mitglieder des Vorstands mussen Vereinsmitglieder sein.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder mussen fur verpflichtende Erklarungen des Vereins gemeinschaftlich handeln und zeichnen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand wird fur die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln gewahlt. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Verhandlungen des Vorstandes. Er ruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschafte dies erfordert.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschaftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
(5) Uber alle Versammlungen des Vereins ist Protokoll zu fuhren, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftfuhrer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflosung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflosung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegunstigter Zwecke fallt das Vermogen des Vereins an eine juristische Person des offentlichen Rechts oder eine andere steuerbegunstigte Korperschaft, zwecks Verwendung zur Forderung von Kunst und Kultur.

Gluckstadt, 24.11.2021

Der Verein

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